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Aktuelle Informationen!

  • Seit 01.01.2022 werden vollbezahlte PZA (3,45 €) steuerfrei abgerechnet
  • Bis 03.04.2023 kann der Anspruch auf USt.-Erstattung für vollbezahlte PZA gestellt werden
  • Ab 04.04.2023 verjährungsbedingt keine Erstattung der USt. für vollbezahlte PZA mehr durch DPAG

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2022 bei den vollbezahlten Postzustellungsaufträgen?

Wie kann bereits gezahlte Mehrwertsteuer für vollbezahlte Postzustellungsaufträge (3,45 €) geltend gemacht werden?

Mitarbeiter:in im Büro

Wichtige Termine:

  • Die Rückerstattung kann ab dem 04.04.2022 beantragt werden.
  • Die Erstattung erfolgt für alle PZA, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.12.2021 eingeliefert (Einlieferungsliste) bzw. für die in diesem Zeitraum Produkt- oder Internetmarken gekauft wurden.
  • Der Anspruch auf Erstattung muss bis zum 03.04.2023 (innerhalb eines Jahres) beantragt  sein. 
Mitarbeiter:in im Büro

Vorgehen – Einfach in 3 Schritten:

  • Ab 04.04.2022 kann die Erstregistrierung und Eingabe der erforderlichen Daten (Kundendaten, Beleg-/ Buchungs-/ Rechnungsnummer) über einen Online-Prozess erfolgen.
  • Im Anschluss wird ein Verifizierungscode per Post versandt, der dann auf der Webseite zur Identifikation eingegeben wird.
  • Nach erfolgreicher Zweitregistrierung und Prüfung erfolgt die Erstattung auf das angegebene Bankkonto.