Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier erhalten Sie kompetente Antworten zum Postzustellungsauftrag (PZA).
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Durch einen PZA werden amtliche Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt. Diese Zustellung wird mit einer Urkunde dokumentiert.
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Die qualifizierte Zustellung von Schriftstücken / Dokumenten innerhalb Deutschlands, für die die Rechtswirkung nach der Zivilprozessordnung verpflichtend oder auch gewünscht ist. Der Empfänger kann sich dieser Zustellung nicht willkürlich entziehen.
Über die Zustellung oder Niederlegung erstellt die Deutsche Post eine öffentliche Urkunde als Beleg für den Auftraggeber.
Bei Verwendung von Zustellungsurkunden mit Barcode ist Track & Trace über Internet oder Telefon möglich.
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Vor allem Vorladungen, Bußgeld- und Mahnbescheide, aber auch andere Schriftstücke, für die eine sichere, dokumentierte und zeitlich nachvollziehbare Zustellung gemäß Zivilprozessordnung verpflichtend ist oder gewünscht wird. Auftraggeber sind daher grundsätzlich Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Kommunen (zum Beispiel Bußgeldstellen), Gerichte und Gerichtsvollzieher, Schiedsmänner / -frauen.
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Auf diesen Seiten und in der Broschüre "Postzustellungsauftrag" sind alle Informationen übersichtlich und verständlich zusammengefasst.
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Ein möglichst hoher Qualitätsstandard ist für die Deutsche Post AG selbstverständlich und wird durch laufende Fortbildung sichergestellt und möglichst optimiert.
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Als Alternative käme das Einschreiben mit Rückschein in Frage, soweit die förmliche Zustellung nach der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
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Kundenservice BRIEF
Tel.: 0180 6 555555 (20 ct je Anruf aus den deutschen Fest- und Mobilfunknetzen.)
Mo-Fr von 8 - 18 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen)
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Es werden ausschließlich Umschläge und Formulare eingesetzt, die mit den zuständigen Behörden abgestimmt sind. Der äußere Umschlag sollte nach Möglichkeit nicht größer sein als 238 × 125 mm, generell gelten für den äußeren Umschlag die Höchstmaße wie für Briefe. Ein Höchstgewicht ist nach PostG nicht vorgegeben.
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Nein, nur für Zustellanschriften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
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Ein Postzustellungsauftrag kostet derzeit 3,45 €. Hiermit sind alle Leistungen für den Auftraggeber abgegolten, also auch die Rücksendung der ausgefüllten Zustellungsurkunde als gewöhnlicher Brief, gegebenenfalls die Rücksendung des Auftrages bei Undurchführbarkeit sowie gegebenenfalls auch die Niederlegung des Schriftstückes oder die Rücksendung nicht abgeholter Schriftstücke.
Bei Versendung von regelmäßig mindestens 5.000 PZA pro Kalenderjahr über die Deutsche Post kann es Sonderkonditionen geben. Voraussetzungen für Sonderkonditionen sind der Abschluss eines Rahmensvertrages mit der Deutschen Post AG und die Erbringung von Mindesteinlieferungsmengen. Zudem muss auf jeder Zustellungsurkunde (ZU) ein Barcode aufgebracht werden. Auf Wunsch können ZU mit eingedrucktem Barcode kostenlos bei der Deutschen Post AG bezogen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater der Deutschen Post. Folgende Vertragsprodukte mit entsprechenden Mindesteinlieferungsmengen werden angeboten:
PZA Vertragsprodukte:
ePZA Vertragsprodukte (inkl. elektronischer Erfassung und Bereitstellung der ZU-Daten und Images):
* zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
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Der PZA wird auf dem äußeren Umschlag freigemacht (Briefmarken, Internetmarke, Produktmarke Postzustellungsauftrag, Freistempelabdruck oder DV-Freimachung).
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Der Kunde steckt die vorbereitete Zustellungsurkunde und den mit einer Anschrift versehenen und verschlossenen Innenumschlag, der das eigentliche Schriftstück / Dokument enthält, in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag). Dieser Außenumschlag ist der eigentliche Auftrag; er wird mit dem Auftragsentgelt freigemacht. Der Außenumschlag trägt die Anschrift des zuständigen Zustellstützpunktes: Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt, Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA). Die Einlieferung ist möglich über Briefkasten und Filiale bzw. Agentur der Deutschen Post, bei größeren Einlieferungen auch über eine Großannahmestelle.
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Beim nächsten Zustellgang nach Eingang des Auftrages beim Zustellstützpunkt. Die Urkunde trifft in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen beim Auftraggeber ein.
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Die Kunden müssen lediglich die Zustellungsurkunde vorbereiten, mit dem verschlossenen inneren Umschlag (Schriftstück) in den äußeren Umschlag (Auftrag) einlegen, diesen freimachen und mit der Anschrift des Zustellstützpunktes versehen. Dann wird der PZA wie ein gewöhnlicher Brief eingeliefert.
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Formulare und Umschläge erstellt der Kunde grundsätzlich selber nach den vorgegebenen Mustern. Die Deutsche Post stellt Zustellungsurkunden auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung. Postzustellungsurkunden jetzt online bestellen.
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Die förmliche Zustellung entsprechend der Zivilprozessordnung erfolgt entweder durch persönliche Übergabe an einen Empfangsberechtigten (Empfänger oder Ersatzempfänger), durch Einlegen in den Hausbriefkasten oder durch Niederlegung mit entsprechender Benachrichtigung. Das niedergelegte Schriftstück wird drei Monate zur Abholung bereitgehalten, auf Verlangen des Empfängers wird es entgeltpflichtig zugesandt. Wenn es innerhalb der Lagerfrist nicht ausgeliefert werden konnte, wird es an den Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber erhält eine Urkunde als Bestätigung der Zustellung / Niederlegung.
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1. Transport
Für die Beförderung des Postzustellungsauftrages zum Zustellstützpunkt sowie für die Rücksendung der ausgefüllten Urkunde, des nicht abgeholten Schriftstückes und nicht ausführbarer Aufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF NATIONAL). Hiernach haftet die Deutsche Post für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, unbeschränkt. Für andere Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, zum Beispiel bei Verlust (soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
2. Durchführung der förmlichen Zustellung
§ 35 PostG:
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadenersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
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An den Kundenservice BRIEF, bei niedergelegten Schriftstücken an die genannte Niederlegungsstelle.
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Die vorbereitete Zustellungsurkunde und der mit einer Anschrift versehene und verschlossene Innenumschlag, der das eigentliche Schriftstück / Dokument enthält, wird in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag) gesteckt. Dieser Außenumschlag wird mit dem Auftragsentgelt für den PZA freigemacht. Der Außenumschlag trägt die Anschrift des zuständigen Zustellstützpunktes: Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt, Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA).
Enthält der äußere Umschlag einen PZA wird auf dem äußeren Umschlag das Entgelt für einen PZA frankiert (z.B. eine Produktmarke mit 3,45 EUR) und die Anzahl „1“ für einen PZA in das gemäß ZUSTVV vorgesehene Feld „....“ eingetragen.
Wenn der Absender mehrere PZA hat, die an denselben Zustellstützpunkt adressiert sind (Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA)), können auch mehrere PZA in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag) gesteckt werden. Enthält der äußere Umschlag z.B. vier PZA wird auf dem äußeren Umschlag das Entgelt für vier PZA frankiert (z.B. vier Produktmarken zu jeweils 3,45 EUR) und die Anzahl „4“ für vier PZA in das gemäß ZUSTVV vorgesehene Feld „....“ eingetragen.
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Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend geändert, dass förmliche Zustellungen (PZA), bei Erfüllung der sonstigen rechtlichen Anforderungen an den steuerfreien Universaldienst, steuerfrei sind.
Allerdings enthält der UStAE weiterhin Regelungen, denen zufolge Postuniversaldienstleistungen trotz Erfüllung der sonstigen rechtlichen Anforderungen an den Universaldienst nicht steuerfrei sind, so z.B. wenn Tarife gewährt werden, die nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt sind.
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Die Umstellung erfordert technische und prozessuale Anpassungen bei der Deutschen Post und kann daher erst zum 01.01.2022 erfolgen.
Ihnen entstehen hierdurch aber keine Nachteile, weil die Umsatzsteuer, die während der Umstellungsphase (also ab Eingang des neuen UStAE am 28.09.2021 bis zum 31.12.2021) in Rechnung gestellt wird, erstattet wird.
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Ja, der z.B. mit Postwertzeichen, Internetmarke oder Produktmarke frankierte PZA kann ab 01.01.22 ohne Einlieferungsliste (z.B. in einen Briefkasten) eingeliefert werden. Nicht vollbezahlte PZA (z.B. zu Vertragspreisen und damit weiterhin steuerpflichtig) müssen weiterhin mit der Einlieferungsliste PZA bzw. dem Lieferschein Frankierservice eingeliefert werden. Vollbezahlte PZA, die mit Frankierservice frankiert werden sollen, müssen ab 01.01.22 über die EInlieferungsliste Frankierservice eingeliefert werden.
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Ja, der z.B. mit Postwertzeichen, Internetmarke oder Produktmarke frankierte PZA kann ab 01.01.22 ohne Einlieferungsliste (z.B. in einen Briefkasten) eingeliefert werden.
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Die neuen Einlieferungslisten PZA und Frankierservice stehen ab Mitte Dezember zum Download hier zur Verfügung.
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Produkt- und Internetmarken behalten ihre Gültigkeit für die deklarierte Leistung.
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Um Ihnen einen bequemen und sicheren Weg zur Abwicklung der Rückerstattung zu ermöglichen, ist es notwendig technische Anpassungen in verschiedenen IT-Systemen der Deutschen Post vorzunehmen. Für die Beantragung der Rückerstattung wird dafür ein neu entwickelter Online-Prozess bereitgestellt. Der Link zum Online-Prozess wird rechtzeitig auf der Internetseite www.deutschepost.de/pza zur Verfügung gestellt.
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Die Finanzverwaltung hat in ihren Verlautbarungen zur steuerlichen Behandlung der förmlichen Zustellung immer vertreten, dass die Leistungen steuerpflichtig abzurechnen sind. Die DPAG hat sich also an die Anweisungen der Steuerbehörden gehalten. Die DPAG erstattet alle Umsatzsteuerbeträge für Sendungen, die Sie zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.12.2021 mit einer Einlieferungsliste in einer Filiale oder einer Großannahmestelle der Deutschen Post eingeliefert haben, bzw., wenn sie nicht mit einer Einlieferungsliste eingeliefert worden sind (z.B. bei Verwendung von Produkt- und Internetmarken und Einwurf in einen Briefkasten), wenn die Marken zwischen dem 01.09.2020 und dem 31.12.2021 gekauft worden sind (also für einen Zeitraum von einem Jahr rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung des UStAE).
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Es obliegt in Ihrer Entscheidung und Ihrem Ermessen, ob Sie eine Rückerstattung in Anspruch nehmen möchten. Zudem erhalten Sie über den bereitgestellten Online-Prozess die Möglichkeit, alle Ansprüche zentral geltend zu machen, sich entsprechend zu verifizieren und ihre gewünschte Bankverbindung für die Rückerstattung anzugeben.
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Es besteht für Sie keine Pflicht, die Ansprüche geltend zu machen.
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Rückerstattungsansprüche sind innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung geltend zu machen (§ 439 HGB). Werden sie nicht innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht, gelten sie als verjährt.
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Es wird für die Geltendmachung der Steuerrückerstattung für das Produkt PZA ein Online-Prozess bereitgestellt, über den Sie sich anmelden können. Im Anschluss erhalten Sie einen Brief mit einem Verifizierungscode und können dann anhand von Angabe Ihrer EKP-Nummer (Kundennummer der Deutsche Post; sofern vorhanden), einer Belegnummer mit zugehörigem Belegdatum Ihren Anspruch geltend machen. Sie müssen hier zusätzlich Ihre Bankverbindung angeben.
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Den Erstattungsantrag stellt der "Zahler" (=Auftraggeber), dieser erhält auch die Erstattung.
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Im Online-Prozess können Sie die gewünschte Bankverbindung angeben.
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Abhängig von der Vollständigkeit und Prüfung der im Online-Prozess eingestellten Angaben dauert die Erstattung durchschnittlich bis zu 14 Tagen.
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Ja, die unterschiedlichen Steuersätze werden in der Rückerstattung berücksichtigt.
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