Postzustellungsauftrag

Postzustellungsauftrag – die förmliche Zustellung nach Zivilprozessordnung

Für bestimmte amtliche Schriftstücke ist eine förmliche Zustellung vorgesehen. Hierzu dient der Postzustellungsauftrag.

Die Deutsche Post ist der erfahrenste und größte Dienstleister für die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den gesetzlichen Vorschriften über die förmliche Zustellung. Unsere Kunden sind insbesondere Gerichte und Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Kommunen (zum Beispiel Bußgeldstellen) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die befugt sind, nach den Vorgaben der Zivil- und Verwaltungsprozessordnungen zuzustellen.

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*Nur für die Einlieferung von PZA/ePZA bei der DPAG geeignet, da Vordrucke entsprechend gekennzeichnet!

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Förmliche Zustellung

Folgende Vorteile lassen sich für die förmliche Zustellung amtlicher Schriftstücke, wie zum Beispiel in Bußgeld- oder Mahnverfahren oder in gerichtlichen Verfahren, durch die Deutsche Post festhalten:

  • Es wird nach den Vorschriften der Prozessordnungen in der Zustellungsurkunde die Art und Weise der Zustellung festgehalten.
  • Die ausgefüllte und unterschriebene Zustellungsurkunde wird an den Auftraggeber zurückgeschickt und hat eine hohe Beweiskraft zum Nachweis über den Zugang des Schriftstücks an den Zustellungsempfänger.
  • Die förmliche Zustellung erfolgt nach den Regeln der Prozessordnungen durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder eine nach dem Gesetz vorgegebene Ersatzzustellung (z.B. Einwurf in den Hausbriefkasten, ersatzweise Niederlegung). Niedergelegt wird im Allgemeinen in der Filiale der Deutschen Post oder der Postagentur vor Ort bzw. am Ort des zuständigen Amtsgerichtes. Der Zustellempfänger wird mit einem Benachrichtigungsschein informiert. Er oder eine andere empfangsberechtigte Person kann die Sendung innerhalb von 3 Monaten abholen. Wird die Sendung nicht abgeholt, geht sie an den Auftraggeber zurück.
  • Postzustellungsaufträge müssen auf der Zustellungsurkunde und dem inneren Umschlag eine zustellfähige Adresse im Sinne des § 130 ZPO vorweisen. Eine zustellfähige Adresse nach § 130 ZPO ist eine Adresse von Privatpersonen oder Unternehmen, an welcher diese tatsächlich zu erreichen sind. Dies setzt neben dem Empfängernamen die Angabe einer Straße und Hausnummer sowie Straßen-Postleitzahl und Ort voraus. Zu beachten ist hierbei, dass der äußere Umschlag nur mit der fünfstelligen Straßen-Postleitzahl und dem Ort beschriftet sein darf. Bei Nutzung eines Fensterbriefumschlags, darf im Sichtfenster nur die fünfstellige Straßen-Postleitzahl und der Ort, nicht aber die vollständige Empfängeradresse sichtbar sein.
  • Bei Verwendung von Zustellungsurkunden mit Barcode ist die Sendungsverfolgung über das Geschäftskundenportal möglich. Bitte notieren Sie sich hierfür bitte unbedingt die Barcodenummer auf ihrer Zustellungsurkunde. Sie befindet sich auf der Zustellungsurkunde oben rechts oberhalb des Strichcodes.

  • Vordrucke von Zustellungsurkunden mit Barcode können Sie kostenfrei hier bestellen.
Postzustellungsauftrag

Preise

Ein Postzustellungsauftrag kostet derzeit 3,45 €. Hiermit sind alle Leistungen für den Auftraggeber abgegolten, also auch die Rücksendung der ausgefüllten Zustellungsurkunde als gewöhnlicher Brief, gegebenenfalls die Rücksendung des Auftrages bei Undurchführbarkeit sowie gegebenenfalls auch die Niederlegung des Schriftstückes oder die Rücksendung nicht abgeholter Schriftstücke.

Bei Versendung von regelmäßig mindestens 5.000 PZA pro Kalenderjahr über die Deutsche Post kann es Sonderkonditionen* geben. Voraussetzung für Sonderkonditionen sind der Abschluss eines Rahmenvertrages mit der Deutschen Post AG und die Erbringung von Mindesteinlieferungsmengen. Zudem muss auf jeder ZU ein Barcode aufgebracht werden.

Auf Wunsch können ZU mit eingedrucktem Barcode kostenlos bei der Deutschen Post AG bezogen werden. Bestellung hier.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater der Deutschen Post. Folgende Vertragsprodukte mit entsprechenden Mindesteinlieferungsmengen werden angeboten:

Preise PZA Vertragsprodukte

PZA ab 10.000 Stück pro Kalenderjahr 2,32 € * pro Stück
PZA ab 72.000 Stück pro Kalenderjahr 2,19 € * pro Stück

Preise ePZA ** Vertragsprodukte

ePZA ab 5.000 Stück pro Kalenderjahr 3,09 € * pro Stück
ePZA ab 10.000 Stück pro Kalenderjahr 2,63 € * pro Stück
ePZA ab 72.000 Stück pro Kalenderjahr 2,51 € * pro Stück

* Zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
** Inkl. elektronischer Erfassung und Bereitstellung der ZU-Daten und Images. Nähere Informationen finden Sie hier.
*** Sonderkonditionen ab 5.000 PZA/jährlich und Abschluss eines Rahmenvertrages