FAQ zur Gesetzlichen Rente – Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen rund um das Thema „Rentenzahlung“? Dann lesen Sie hier die häufig gestellten Fragen mit den dazu passenden Antworten. Möglicherweise wurde Ihre Frage dort bereits beantwortet.

FAQ – Häufig gestellte Fragen um das Thema "Betriebsrentner und Zulagenberechtigte" finden Sie hier: FAQ für Betriebsrentner und Zulageberechtigte

Fragen zur aktuellen Rentenanpassung

Der Versand der Anpassungsmitteilungen beginnt Mitte Juni und ist Ende Juli abgeschlossen.

Erläuterung:
Erhalten Sie Ihre Rentenzahlung am Monatsende für den kommenden Monat  – also Ende Monat Juni für Monat Juli (vorschüssige Zahlung) – dann wird Ihnen Ihre Rentenanpassungsmitteilung bis Ende Juni zugestellt.

Erhalten Sie ihre Rentenzahlung am Monatsende für den abgelaufenen Monat – also Ende Monat Juli für den Monat Juli (nachschüssige Zahlung) – dann wird Ihnen Ihre Rentenanpassungsmitteilung im Laufe des Monats Juli zugestellt.

Bitte berücksichtigen Sie, dass mehrere Millionen Anpassungsmitteilungen gedruckt werden und sich der Versand sowie die Zustellung über mehrere Wochen erstrecken. Deswegen möchten wir Sie bitten, von vorzeitigen Nachfragen nach dem Verbleib der Anpassungsmitteilung abzusehen. Bei einem Wohnsitz im Ausland kann sich der Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung eventuell verzögern.

Für Ihre Steuererklärung fordern Sie bitte eine Rentenbezugsmitteilung entweder bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder über die Online-Dienste für Versicherte der online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung an.

Zum Teil werden mehrere Renten in einer Anpassungsmitteilung zusammengefasst. Sind beispielsweise auf der ersten Seite der Mitteilung zwei Postrentennummern aufgedruckt, stehen die Informationen zu Ihrer Witwen-/Witwerrente auf der Seite 2 der Rentenanpassungsmitteilung. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Mitteilung für diese Rente in den nächsten Tagen in einem separaten Schreiben.

Bereits seit dem 1. Januar 2005 zahlen kinderlose Pflichtversicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag zum regulären Beitragssatz.  Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.

Wenn Sie Fragen zur Beitragsberechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Angaben zu Ihrem Rentenversicherungsträger finden Sie beispielsweise auf Ihren Rentenbescheiden.

Hier finden Sie außerdem eine Übersicht aller Rentenversicherungsträger in Deutschland.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den zuständigen Renten- oder Unfallversicherungsträger. Dieser kann Ihnen weiterhelfen.

Die Anschrift des Rentenversicherungsträgers finden Sie am Ende der Anpassungsmitteilung oder auch im Internet unter: deutsche-rentenversicherung.de.

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse und legen Sie die Anpassungsmitteilung dort vor.

Fragen zur Rentenbezugsmitteilung für gesetzliche Rentenleistungen

Aus der Rentenbezugsmitteilung gehen alle steuerrechtlich relevanten Beträge wie die Rentenhöhe und die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Kalenderjahr hervor.

Dies trifft für dauerhaft geleistete Renten genauso zu, wie für Renten, die in Form eines Einmalbetrages gezahlt werden.

Eine Rentenbezugsmitteilung erhält jeder Rentenempfänger, der eine steuerpflichtige Rentenleistung innerhalb eines Kalenderjahres erhalten hat.

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihnen auf Wunsch die Rentenbezugsmitteilung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung“ helfen.

Die Rentenbezugsmitteilung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erzeugt diese Mitteilung einmal jährlich bis Ende Februar für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

Haben Sie die Rentenbezugsmitteilung bisher noch nicht erhalten, können Sie diese auch ganz einfach online beantragen unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Wenn Sie die Rentenbezugsmitteilung schon einmal erhalten haben, sendet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Rentenbezugsmitteilung einmal jährlich automatisch zu.

Informationen zur Rentenbezugsmitteilung für gesetzliche Rentenleistungen erteilt Ihnen gerne die Deutsche Rentenversicherung am

kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800

montags bis donnerstags 7:30 - 19:30 Uhr und freitags 7:30 - 15:30 Uhr.

Fragen zum Rentenausweis

Der Rentenausweis wird mitunter benötigt, um z.B. Vergünstigungen bei kulturellen Veranstaltungen zu erhalten. Daher empfehlen wir: Der Rentenausweis gehört mit dem Personalausweis ins Portemonnaie.

Weitere Informationen zum Rentenausweis finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Der neue folienverstärkte Rentenausweis ist ab sofort gültig. Sie dürfen diesen Rentenausweis aber nur verwenden, solange Sie einen Rentenanspruch haben.

Weitere Informationen zum Rentenausweis finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Möglichkeit 1:
Wenn Sie Ersatz für Ihren Rentenausweis benötigen, nutzen Sie bitte unser Bestellformular.
Sie benötigen Ihre Postabrechnungsnummer (PANR) und Postrentennummer (PRNR). Diese finden Sie auf Ihrer Rentenanpassungsmitteilung. Dort ist in der Regel eine 17-stellige Nummer angegeben. Die ersten drei Ziffern stellen die PANR und die folgenden 14 Ziffern die PRNR dar. Ihr neuer Rentenausweis wird innerhalb von drei Wochen mit der Post zugestellt.

Möglichkeit 2:
Senden Sie uns einen Brief mit den folgenden Angaben:

  • Ersatzbestellung Rentenausweis
  • Vorname und Name
  • Postabrechnungsnummer und Postrentennummer (siehe Rentenanpassungsmitteilung)
  • Geburtsdatum
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort

an Deutsche Post AG, NL Renten Service, 13497 Berlin
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihrer Bestellungen über den Postweg einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Fragen, die im Zusammenhang mit dem Tod einer rentenempfangenden Person stehen

Bitte informieren Sie uns schriftlich über den Sterbefall und teilen Sie dem Renten Service den Namen, das Sterbedatum und die Postrentennummer der / des Verstorbenen mit. Fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte möglichst eine Sterbeurkunde bei.

Für Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland wohnen

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin

Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht in Deutschland wohnen

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin

Renten, die für die Zeit nach dem Tod zu Unrecht gezahlt wurden, werden zurückgefordert. Bitte führen Sie die Kontoschließung erst nach Abschluss der erforderlichen Buchungen durch. Schecks senden Sie bitte an den Renten Service zurück.

Für die Beantragung einer Hinterbliebenenrente wenden Sie sich bitte an den für die Rentenzahlung zuletzt zuständigen Rentenversicherungsträger. Bei der Beantragung sind Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger oder die Versicherungsämter der Kommunal-/Gemeindeverwaltungen behilflich.

Was ist eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?

Der Vorschuss wird auf das Sterbevierteljahr gezahlt.

Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in der die versicherte Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist.

Für diese Zeit wird eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente der Verstorbenen/des Verstorbenen gezahlt, d.h. der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschuss- betrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und Kindererziehungsleistungsbetrag).

Auf das Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers nicht angerechnet.

Was sind die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?

  • Die Antragstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod der Rentenbezieherin/des Rentenbeziehers beim Renten Service.
    Bei einer verspäteten Antragstellung kann die Bearbeitung über den Renten Service nicht garantiert werden. Eine spätere Antragstellung ist zusammen mit dem Antrag auf Witwen-/Witwerrente beim Träger der Rentenversicherung möglich.
  • Ein Original der Sterbeurkunde, in der die Witwe/der Witwer als Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner bezeichnet ist, wird beigefügt
  • Die Witwe/Lebenspartnerin oder der Witwer/Lebenspartner muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Die Rente muss für die verstorbene Rentenbezieherin/den verstorbenen Rentenbezieher monatlich über den Renten Service gezahlt worden sein.
  • Die Zahlung der Rente der/des Verstorbenen darf nicht an einen Sozialhilfeträger o. ä. erfolgt sein.
  • Die Ehe oder die Lebenspartnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden.

In einigen Fällen kann erst der zuständige Träger der Rentenversicherung über die Zahlung eines Vorschusses der Witwen-/Witwerrente entscheiden (z. B. bei Rentensplitting unter Ehegatten u. ä.).

Wie beantrage ich eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?

Die Vorschusszahlung können Sie über unser Änderungsformular beantragen. Bitte füllen Sie das Formular aus und senden es ausgedruckt und unterschrieben zusammen mit dem Original der Sterbeurkunde an:

Deutsche Post AG
NL Renten Service
13497 Berlin

Unterstützung bei der Beantragung der Vorschusszahlung erhalten Sie auch bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Muss ich den Vorschuss zurückzahlen?

Der Vorschuss ist Teil der Witwen-/Witwerrente.

Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Träger der Rentenversicherung von der späteren Witwen-/Witwerrente einbehalten.

Wo erhalte ich Antworten zu weitere Fragen zur Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser kann Ihnen weiterhelfen.

Die Anschrift des Rentenversicherungsträgers finden Sie in der Anpassungsmitteilung der verstorbenen Rentenbezieherin/des verstorbenen Rentenbeziehers oder auch im Internet unter: www.deutsche-rentenversicherung.de.

Fragen zu Adressen- und Kontoänderungen

Zahlungen auf ein Konto in Deutschland:
Bitte teilen Sie uns Ihre neue IBAN, Bankname und Kontoinhaber schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit. Die Postrentennummer finden Sie z.B. auf Ihrer letzten Rentenanpassungsmitteilung.

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin

Gern können Sie auch unsere Änderungsmitteilung nutzen.

Zahlungen auf ein Konto im Ausland:
Der Renten Service benötigt eine ausgefüllte und von Ihrer Bank bestätigte und unterzeichnete Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung. Das für Sie passende Formular können Sie im Downloadcenter herunterladen.

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin

Wegen der aktuellen Situation rund um die globale Coronakrise kann ausnahmsweise auf die Bestätigung der Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung durch Ihre Bank verzichtet werden. In diesem Fall lassen Sie uns bitte zusammen mit der Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung die Kopie Ihres Kontoauszugs zu diesem Bankkonto, Kontoauszug nicht älter als 30 Tage, zukommen. Außerdem akzeptieren wir in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch die Übermittlung der Dokumente per Fax (+49 221 5692-778) oder E-Mail an w.ausland@deutschepost.de.

Aktualisierung: Für Konten bei Italienischen Banken ist die Bestätigung durch die Bank ab 01.08.2020 wieder erforderlich.

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit.
Wenn Sie in Deutschland wohnen an:

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen an:

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin

Natürlich können Sie uns auch gerne online über unser Änderungsformular informieren.

Bitte teilen Sie uns Ihre Kontodaten mit.

Bei Zahlungen auf ein deutsches Konto nutzen Sie bitte die Online Änderungsmitteilung oder das Formular „Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post“.

Bei Zahlungen auf ein ausländisches Konto nutzen Sie bitte Zahlungserklärung/Zahlungsermächtigung für Rentenzahlungen aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland.

Der Renten Service wird Ihre Zahlung auf eine Kontozahlung umstellen. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger wird von uns über die Änderung der Zahlweise informiert.

Hinweis!
Für den Wegfall der Gebühren, die Anpassung des Auszahlungsbetrags oder Ausnahmeregelungen ist grundsätzlich Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.

Fragen zum rechtzeitigen Erhalt der Rente

Die Rentenzahlung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag eines Monats und muss durch Ihre Konto führende Bank bis zum Ende dieses Tages (23:59 Uhr) Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Sollte die Gutschrift bis zu diesem Termin nicht erfolgt sein, teilen Sie uns dies bitte schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit. Außerdem geben Sie bitte möglichst genau an, für welchen Monat Ihnen die Rente fehlt.

Für Rentner, die in Deutschland wohnen

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 Berlin

Für Rentner, die nicht in Deutschland wohnen

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin

In dringenden Fällen können Sie uns auch telefonisch informieren:

Rentner, die in Deutschland wohnen: 0221-5692-444
Rentner, die nicht in Deutschland wohnen: 0049-221-5692-777

Fragen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Besteuerung

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenversicherung. Ist Ihnen Ihre Krankenversicherung nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Schwaben, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland etc.

Bereits seit dem 1. Januar 2005 zahlen kinderlose Pflichtversicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag zum regulären Beitragssatz.  Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.

Wenn Sie Fragen zur Beitragsberechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Angaben zu Ihrem Rentenversicherungsträger finden Sie beispielsweise auf Ihren Rentenbescheiden.

Hier finden Sie außerdem eine Übersicht aller Rentenversicherungsträger in Deutschland.

Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland wohnen, können sich an das für sie zuständige Finanzamt wenden.

Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht in Deutschland wohnen, ist das folgende Finanzamt zuständig:

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 47000
Telefax: +49 395 44222 47100

www.finanzamt-rente-im-ausland.de

E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de

Seit 2005 werden Alterseinkünfte dann versteuert, wenn sie ausgezahlt werden. Deshalb sind immer mehr Rentnerinnen und Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. 

Sie können bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenbezugsmitteilung beantragen, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung“ hilft. Dieser Service ist für Sie kostenlos

Inhalte der Rentenbezugsmitteilung sind Angaben zur Person des Rentenempfängers einschließlich der Steuer-Identifikationsnummer, der Rentenbetrag und der Bezugszeitraum.

Nach dem erstmaligen Antrag wird Ihnen die Rentenbezugsmitteilung automatisch jährlich zwischen Mitte Januar und Ende Februar des Folgejahres übermittelt.

Die Erstellung einer Rentenbezugsmitteilung können Sie unter Online-Dienste für Versicherte > hier bei der Deutschen Rentenversicherung beauftragen.

 

Weiterführende Informationen:

Servicebroschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht 

Bundeszentralamt für Steuern Rentenbezugsmitteilungsverfahren 

Fragen zur Höhe Ihrer Rente

Bitte werden Sie sich an Ihren zuständigen Renten- oder Unfallversicherungsträger. Unter den nachfolgen Links finden Sie alle benötigen Angaben zu den jeweiligen Kontaktdaten.

Rentenversicherungsträger
Unfallversicherungsträger

Grundlage sind die zum 01.12.2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen zum § 47 Absatz 1 des SGB I sowie § 118 Absatz 2b des SGB VI, die auf die gesetzlichen Renten Anwendung finden.

Über die Erhebung der Gebühren oder Ausnahmeregelungen entscheidet grundsätzlich ihr Rentenversicherungsträger. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.

Für den Fall, dass Sie kein Konto besitzen, weisen wir darauf hin, dass Jeder Verbraucher in Deutschland das Recht auf ein Basiskonto hat.   Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben somit Anspruch auf ein Basiskonto (Zahlungskontengesetz). Jedes Geldinstitut, das Girokonten für Verbraucher anbietet, ist entsprechend verpflichtet, mit Ihnen einen Basiskonto-Vertrag abzuschließen. Mit einem Basiskonto sind die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie Einzahlungen und Auszahlungen möglich.

Wenn Ihre Rente zukünftig auf ein Konto gezahlt werden soll, finden Sie alle Informationen zu einer Kontoänderung oder Zahlungsumstellung hier.

Im Auftrag Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.

Ihr Anliegen richten Sie bitte unmittelbar an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung. 

Das Grundrentengesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit Mitte Juli 2021 individuell für jede Rentenempfängerin und jeden Rentenempfänger, ob die Bedingungen für den Grundrentenzuschlag erfüllt werden. Planmäßig wurden bis Dezember 2021 die Ansprüche für Rentnerinnen und Rentner geprüft, die Sozialleistungen wie beispielsweise Wohngeld oder Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung beziehen.

Die Mitteilung über das Vorhandensein von 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI erhalten die betroffenen Sozialleistungsträger im Rahmen der Berechnung der Zuschläge aus Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von der Deutschen Rentenversicherung.

Schriftliche Anfragen zum Vorhandensein von 33 Jahren an Grundrentenzeiten können nicht vom Renten Service beantwortet werden. Richten Sie Ihre schriftlichen Anfragen bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Für telefonische Anfragen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1000 4800 von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und am Freitag bis 15:30 Uhr.

Fragen zum Datenschutz

In Zusammenhang mit der Auszahlung Ihrer Rente verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen. Der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren Daten ergibt sich aus den Vorschriften der Sozialgesetzbücher (u.a. SGB I, VI, VII, X), dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Detaillierte Informationen dazu sowie zu Ihren Rechten erhalten Sie auf unserer Internetseite www.deutschepost.de/datenschutz und Übersicht Datenschutz im Renten Service.

Fragen zum Lebensnachweis

Ausführliche Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Lebensnachweis finden Sie auf unserer Website  www.rentenservice.de/LB/FAQ.