FAQ zur Gesetzlichen Rente – Häufig gestellte Fragen
Sie haben Fragen rund um das Thema „Rentenzahlung“? Dann lesen Sie hier die häufig gestellten Fragen mit den dazu passenden Antworten. Möglicherweise wurde Ihre Frage dort bereits beantwortet.
FAQ – Häufig gestellte Fragen um das Thema "Betriebsrentner und Zulagenberechtigte" finden Sie hier: FAQ für Betriebsrentner und Zulageberechtigte
- Wer erhält die Energiepreispauschale?
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Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.
Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
Im Falle eines Ehepaares können beide die Energiepreispauschale erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner.
- Was kann ich tun, wenn ich die Energiepreispauschale nicht erhalten habe?
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Sollten Sie die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Das Antragsformular erhalten Sie unter kbs.de/epp
Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.
- Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?
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Die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro durch die Rentenzahlstellen ist erfolgt. Auf Ihrem Kontoauszug wird der Betrag mit dem Verwendungszweck Energiepreispauschale ausgewiesen.
- Auf welches Konto wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?
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Die Energiepreispauschale wird auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Eine Auszahlung auf ein abweichendes Konto ist nicht möglich!
Die Energiepreispauschale wird für Rentnerinnen und Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt. Für Rentnerinnen und Rentner der Alterssicherung der Landwirte erfolgt die Auszahlung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).
- Unterliegt die Energiepreispauschale der Besteuerung?
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Ja. Bei der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz).
Ob es tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung oder einer höheren steuerlichen Belastung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 oder 2023 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 oder 2023 den Grundfreibetrag überschreiten (2022: 10.347 Euro/ 2023: 10.908 Euro). Bei einer Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner.
- Muss die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung 2022 eingetragen werden?
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Nein. Eine im Jahr 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG oder durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nicht eingetragen werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger übermittelt automatisch eine elektronische Mitteilung an das für die steuerpflichtige Person zuständige Finanzamt. Dieses wird die Energiepreispauschale in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.
Sollten Sie bei der Überprüfung Ihres Einkommensteuerbescheides 2022 feststellen, dass die Energiepreispauschale nicht in Ihrem Steuerbescheid enthalten ist, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, damit Ihr Steuerbescheid überprüft werden kann.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner.
- Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet bzw. müssen hierauf Beiträge entrichtet werden?
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Sie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).
- Kann ich die Energiepreispauschale (EPP) als rentenberechtigte Person erhalten obwohl ich diese bereits als erberbstätige Person oder als empfangende Person von Sozialleistungen (bspw. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung) erhalten habe?
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Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten Sie jedoch mehrere Renten beziehen (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).
- Wie kann ich entlastet werden, wenn ich noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten habe?
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Es gibt Personengruppen, die von den bisherigen Entlastungsmaßnahmen noch nicht profitiert haben bspw. Beziehende von Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld. Die Bundesregierung prüft, welche Personengruppen noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten haben und inwieweit ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).
- Ich wohne in Deutschland und beziehe meine Rente aus dem Ausland. Bekomme ich die Energiepreispauschale?
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Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Energiepreispauschale, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen.
Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).
- Ich habe eine Frage zur Rentenanpassungsmitteilung.
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Die Renten West der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli in 2022 um 5,35 %. Der aktuelle Rentenwert 2022 beträgt damit 36,02 €.
Die Renten Ost der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli 2022 um 6,12 %. Der aktuelle Rentenwert Ost 2022 beträgt damit 35,52 €.
Durch die Veränderung des aktuellen Rentenwerts verändert sich die Höhe der monatlichen Rente. Daher erhalten sie im Juni oder Juli eine entsprechende Anpassungsmitteilung.
Erläuterung:
Die Darstellung der bisherigen und neuen Beträge sowie die verschiedenen Erläuterungs- und Hinweistexte in den Anpassungsmitteilungen werden entsprechend den Vorgaben der Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung angedruckt.Wenn Sie Fragen zum Anpassungsergebnis bzw. zum neuen Zahlbetrag Ihrer Rente haben, wen¬den Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Auskünfte rentenrechtlicher Art, wie z.B. zum Ansatz und zur Ermittlung der in Ihrer Anpassungsmitteilung aufgeführten Einzelbeträge, kann der Renten Service Ihnen nicht geben.
Wenn Sie eine Rentenbezugsmitteilung für Ihre Steuererklärung benötigen, fordern Sie diese entweder bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder über die Online-Dienste für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung an.
- Wann werden die Rentenanpassungsmitteilungen versandt?
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Der Versand der Anpassungsmitteilungen beginnt Mitte Juni und ist Ende Juli abgeschlossen.
Erläuterung:
Erhalten Sie Ihre Rentenzahlung am Monatsende für den kommenden Monat – also Ende Monat Juni für Monat Juli (vorschüssige Zahlung) – dann wird Ihnen Ihre Rentenanpassungsmitteilung bis Ende Juni zugestellt.Erhalten Sie ihre Rentenzahlung am Monatsende für den vergangenen Monat – also Ende Monat Juli für den Monat Juli (nachschüssige Zah¬lung) – dann wird Ihnen Ihre Rentenanpassungsmitteilung im Laufe des Monats Juli zugestellt.
Bitte berücksichtigen Sie, dass mehrere Millionen Anpassungsmitteilungen gedruckt werden und sich der Versand sowie die Zustellung über mehrere Wochen erstrecken. Deswegen möchten wir Sie bitten, von vorzeitigen Nachfragen nach dem Verbleib der Anpassungsmitteilung abzusehen. Bei einem Wohnsitz im Ausland kann sich der Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung eventuell verzögern.
Für Ihre Steuererklärung fordern Sie bitte eine Rentenbezugsmitteilung entweder bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder über die Online-Dienste für Versicherte der online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung an an.
- Mir fehlt die Rentenanpassungsmitteilung für die Witwen-/Witwerrente?
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Zum Teil werden mehrere Renten in einer Anpassungsmitteilung zusammengefasst. Sind beispielsweise auf der ersten Seite der Mitteilung zwei Postrentennummern aufgedruckt, stehen die Informationen zu Ihrer Witwen-/Witwerrente auf der Seite 2 der Rentenanpassungsmitteilung. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Mitteilung für diese Rente in den nächsten Tagen in einem separaten Schreiben.
- Der Betrag der Rentenanpassung ist nicht richtig?
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Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den zuständigen Renten- oder Unfallversicherungsträger. Dieser kann Ihnen weiterhelfen.
Die Anschrift des Rentenversicherungsträgers finden Sie am Ende der Anpassungsmitteilung oder auch im Internet unter: deutsche-rentenversicherung.de.
- Ich habe die Krankenkasse gewechselt. Die Angaben zur Krankenkasse auf der Rentenanpassungsmitteilung sind falsch?
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Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse und legen Sie die Anpassungsmitteilung dort vor.
- Was ist eine Lebensbescheinigung?
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Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen, damit die Voraussetzungen für Ihre Rentenzahlung weiterhin gegeben sind.
Hierfür erhalten Sie im Juni oder Juli per Post das Formblatt Lebensbescheinigung zusammen mit Ihrer Rentenanpassungsmitteilung. Sie müssen das Formblatt Lebensbescheinigung unterschrieben, durch eine zugelassene Stelle bestätigt und im Original per Brief bis Mitte August an den Renten Service schicken.
- Warum bekommt der Renten Service meine ausgefüllte Lebensbescheinigung?
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Der Renten Service der Deutschen Post prüft für Ihren Leistungsträger die Zahlungsvoraussetzungen für rentenberechtigte Personen wohnhaft im Ausland (gemäß § 119 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Sie müssen das Formblatt Lebensbescheinigung unterschrieben, durch eine zugelassene Stelle bestätigt und im Original per Brief bis Mitte August an den Renten Service schicken.
Bitte senden Sie uns keine unterschriebenen und bestätigten Lebensbescheinigungen vor Erhalt Ihrer Rentenanpassungsmitteilung 2023!
- Wann bekomme ich das Formular Lebensbescheinigung zugeschickt?
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Sie erhalten im Juni oder Juli per Post das Formblatt Lebensbescheinigung zusammen mit Ihrer Rentenanpassungsmitteilung. Sie müssen das Formblatt Lebensbescheinigung unterschrieben, durch eine zugelassene Stelle bestätigt und im Original per Brief bis Mitte August an den Renten Service schicken. Bitte verwenden Sie dafür den vorgedruckten Rücksendeumschlag.
Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne das Formblatt Lebensbescheinigung erhalten, brauchen Sie in diesem Jahr nichts weiter zu unternehmen.
Bitte senden Sie uns keine unterschriebenen und bestätigten Lebensbescheinigungen vor Erhalt Ihrer Rentenanpassungsmitteilung 2023!
- Ich lebe im Ausland habe aber kein Formular Lebensbescheinigung erhalten?
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Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne das Formblatt Lebensbescheinigung erhalten, brauchen Sie in diesem Jahr nichts weiter zu unternehmen.
- Warum erhalte ich seit Ende November keine Rentenzahlung mehr?
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Sie erhalten seit Ende November keine Rentenzahlung mehr, weil dem Renten Service das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt Lebensbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegen hat.
Wir waren deshalb verpflichtet, den Zahlauftrag zu Ihrer Rente an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzugeben. Für die Wiederaufnahme Ihrer Zahlung müssen Sie Sich daher an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Anschriften und Telefonnummern der Rentenversicherungsträger in Deutschland
Hinweis: Der Renten Service der Deutschen Post kann Ihre Anspruchsberechtigung nicht prüfen.
Fragen zum Rentenausweis
- Muss ich den Rentenausweis immer bei mir tragen?
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Der Rentenausweis wird mitunter benötigt, um z.B. Vergünstigungen bei kulturellen Veranstaltungen zu erhalten. Daher empfehlen wir: Der Rentenausweis gehört mit dem Personalausweis ins Portemonnaie.
Weitere Informationen zum Rentenausweis finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
- Ab wann und wie lange ist der Rentenausweis gültig?
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Der neue folienverstärkte Rentenausweis ist ab sofort gültig. Sie dürfen diesen Rentenausweis aber nur verwenden, solange Sie einen Rentenanspruch haben.
Weitere Informationen zum Rentenausweis finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
- Ich habe meinen Rentenausweis beschädigt/verloren. Was soll ich tun?
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Wenn Sie Ersatz für Ihren Rentenausweis benötigen wenden Sie sich bitte schriftlich unter Angabe der Postrentennummer an den Renten Service (Die Postrentennummer finden Sie z.B. auf Ihrer letzten Anpassungsmitteilung).
Sie erreichen uns auch über unser Kontaktformular. Bitte beachten Sie, dass die Erstellung des Rentenausweises einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Fragen, die im Zusammenhang mit dem Tod einer rentenempfangenden Person stehen
- Wie kann ich den Tod einer rentenempfangenden Person mitteilen?
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Bitte informieren Sie uns schriftlich über den Sterbefall und teilen Sie dem Renten Service den Namen, das Sterbedatum und die Postrentennummer der / des Verstorbenen mit. Fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte möglichst eine Sterbeurkunde bei.
Für Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland wohnen
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 BerlinFür Rentnerinnen und Rentner, die nicht in Deutschland wohnen
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 BerlinRenten, die für die Zeit nach dem Tod zu Unrecht gezahlt wurden, werden zurückgefordert. Bitte führen Sie die Kontoschließung erst nach Abschluss der erforderlichen Buchungen durch. Schecks senden Sie bitte an den Renten Service zurück.
Für die Beantragung einer Hinterbliebenenrente wenden Sie sich bitte an den für die Rentenzahlung zuletzt zuständigen Rentenversicherungsträger. Bei der Beantragung sind Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger oder die Versicherungsämter der Kommunal-/Gemeindeverwaltungen behilflich.
- Beantragung einer Vorschusszahlung auf die Rente ("Zahlung Sterbevierteljahr")
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Was ist eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?
Der Vorschuss wird auf das Sterbevierteljahr gezahlt.
Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in der die versicherte Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist.
Für diese Zeit wird eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente der Verstorbenen/des Verstorbenen gezahlt, d.h. der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschuss- betrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und Kindererziehungsleistungsbetrag).
Auf das Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers nicht angerechnet.
Was sind die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?
- Die Antragstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod der Rentenbezieherin/des Rentenbeziehers beim Renten Service.
Bei einer verspäteten Antragstellung kann die Bearbeitung über den Renten Service nicht garantiert werden. Eine spätere Antragstellung ist zusammen mit dem Antrag auf Witwen-/Witwerrente beim Träger der Rentenversicherung möglich.
- Ein Original der Sterbeurkunde, in der die Witwe/der Witwer als Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner bezeichnet ist, wird beigefügt
- Die Witwe/Lebenspartnerin oder der Witwer/Lebenspartner muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Rente muss für die verstorbene Rentenbezieherin/den verstorbenen Rentenbezieher monatlich über den Renten Service gezahlt worden sein.
- Die Zahlung der Rente der/des Verstorbenen darf nicht an einen Sozialhilfeträger o. ä. erfolgt sein.
- Die Ehe oder die Lebenspartnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden.
In einigen Fällen kann erst der zuständige Träger der Rentenversicherung über die Zahlung eines Vorschusses der Witwen-/Witwerrente entscheiden (z. B. bei Rentensplitting unter Ehegatten u. ä.).
Wie beantrage ich eine Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?
Die Vorschusszahlung können Sie über unser Änderungsformular beantragen. Bitte füllen Sie das Formular aus und senden es ausgedruckt und unterschrieben zusammen mit dem Original der Sterbeurkunde an:
Deutsche Post AG
NL Renten Service
13497 Berlin
Unterstützung bei der Beantragung der Vorschusszahlung erhalten Sie auch bei Ihrem Bestattungsinstitut.
Muss ich den Vorschuss zurückzahlen?
Der Vorschuss ist Teil der Witwen-/Witwerrente.
Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Träger der Rentenversicherung von der späteren Witwen-/Witwerrente einbehalten.
Wo erhalte ich Antworten zu weitere Fragen zur Vorschusszahlung auf Witwen-/Witwerrente?
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser kann Ihnen weiterhelfen.
Die Anschrift des Rentenversicherungsträgers finden Sie in der Anpassungsmitteilung der verstorbenen Rentenbezieherin/des verstorbenen Rentenbeziehers oder auch im Internet unter: www.deutsche-rentenversicherung.de.
- Die Antragstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod der Rentenbezieherin/des Rentenbeziehers beim Renten Service.
Fragen zu Adressen- und Kontoänderungen
- Wie kann ich eine Kontoänderung mitteilen?
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Zahlungen auf ein Konto in Deutschland:
Bitte teilen Sie uns Ihre neue IBAN, Bankname und Kontoinhaber schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit. Die Postrentennummer finden Sie z.B. auf Ihrer letzten Rentenanpassungsmitteilung.Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 BerlinGern können Sie auch unsere Änderungsmitteilung nutzen.
Zahlungen auf ein Konto im Ausland:
Der Renten Service benötigt eine ausgefüllte und von Ihrer Bank bestätigte und unterzeichnete Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung. Das für Sie passende Formular können Sie im Downloadcenter herunterladen.Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 BerlinWegen der aktuellen Situation rund um die globale Coronakrise kann ausnahmsweise auf die Bestätigung der Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung durch Ihre Bank verzichtet werden. In diesem Fall lassen Sie uns bitte zusammen mit der Zahlungserklärung / Zahlungsermächtigung die Kopie Ihres Kontoauszugs zu diesem Bankkonto, Kontoauszug nicht älter als 30 Tage, zukommen. Außerdem akzeptieren wir in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch die Übermittlung der Dokumente per Fax (+49 221 5692-778) oder E-Mail an w.ausland@deutschepost.de.
Aktualisierung: Für Konten bei Italienischen Banken ist die Bestätigung durch die Bank ab 01.08.2020 wieder erforderlich.
- Wie kann ich eine Anschriftenänderung mitteilen?
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Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit.
Wenn Sie in Deutschland wohnen an:Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 BerlinWenn Sie nicht in Deutschland wohnen an:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 BerlinNatürlich können Sie uns auch gerne online über unser Änderungsformular informieren.
- Ich möchte meine Rentenzahlung auf ein Konto zahlen lassen, um zukünftig keine Gebühren abgezogen zu bekommen. Was muss ich tun?
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Bitte teilen Sie uns Ihre Kontodaten mit.
Bei Zahlungen auf ein deutsches Konto nutzen Sie bitte die Online Änderungsmitteilung oder das Formular „Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post“.
Bei Zahlungen auf ein ausländisches Konto nutzen Sie bitte Zahlungserklärung/Zahlungsermächtigung für Rentenzahlungen aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland.
Der Renten Service wird Ihre Zahlung auf eine Kontozahlung umstellen. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger wird von uns über die Änderung der Zahlweise informiert.
Hinweis!
Für den Wegfall der Gebühren, die Anpassung des Auszahlungsbetrags oder Ausnahmeregelungen ist grundsätzlich Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.
Fragen zum rechtzeitigen Erhalt der Rente
- Was muss ich tun, wenn ich eine Rentenzahlung nicht erhalten habe?
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Die Rentenzahlung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag eines Monats und muss durch Ihre Konto führende Bank bis zum Ende dieses Tages (23:59 Uhr) Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Sollte die Gutschrift bis zu diesem Termin nicht erfolgt sein, teilen Sie uns dies bitte schriftlich unter Angabe Ihrer Postrentennummer mit. Außerdem geben Sie bitte möglichst genau an, für welchen Monat Ihnen die Rente fehlt.
Für Rentner, die in Deutschland wohnen
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13497 BerlinFür Rentner, die nicht in Deutschland wohnen
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 BerlinIn dringenden Fällen können Sie uns auch telefonisch informieren:
Rentner, die in Deutschland wohnen: 0221-5692-444
Rentner, die nicht in Deutschland wohnen: 0049-221-5692-777
Fragen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Besteuerung
- An wen kann ich mich mit Fragen zu meiner Krankenversicherung wenden?
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Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenversicherung. Ist Ihnen Ihre Krankenversicherung nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Schwaben, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland etc.
- An wen kann ich mich mit Fragen zu meinen Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung wenden?
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Bereits seit dem 1. Januar 2005 zahlen kinderlose Pflichtversicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag zum regulären Beitragssatz. Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.
Zum 1. Januar 2022 erfolgt eine Anhebung des Beitragszuschlags um 0,1 Prozentpunkte von 0,25% auf 0,35%. Der reguläre Beitragssatz verbleibt bei 3,05 %. Der neue Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt für Kinderlosen ab dem 1. Januar 2022 somit 3,4%.
Wenn Sie Fragen zur Beitragsberechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Angaben zu Ihrem Rentenversicherungsträger finden Sie beispielsweise auf Ihren Rentenbescheiden.
Hier finden Sie außerdem eine Übersicht aller Rentenversicherungsträger in Deutschland.
- An wen kann ich mich mit Fragen zur Besteuerung der Renten wenden?
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Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland wohnen, können sich an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht in Deutschland wohnen, ist das folgende Finanzamt zuständig:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 47000
Telefax: +49 395 44222 47100www.finanzamt-rente-im-ausland.de
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
- Wie weise ich meinen Rentenbezug in der Steuererklärung nach?
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Seit 2005 werden Alterseinkünfte dann versteuert, wenn sie ausgezahlt werden. Deshalb sind immer mehr Rentnerinnen und Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Sie können bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenbezugsmitteilung beantragen, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung“ hilft. Dieser Service ist für Sie kostenlos.
Inhalte der Rentenbezugsmitteilung sind Angaben zur Person des Rentenempfängers einschließlich der Steuer-Identifikationsnummer, der Rentenbetrag und der Bezugszeitraum.
Nach dem erstmaligen Antrag wird Ihnen die Rentenbezugsmitteilung automatisch jährlich zwischen Mitte Januar und Ende Februar des Folgejahres übermittelt.
Die Erstellung einer Rentenbezugsmitteilung können Sie unter Online-Dienste für Versicherte > hier bei der Deutschen Rentenversicherung beauftragen.
Weiterführende Informationen:
Servicebroschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht
Bundeszentralamt für Steuern Rentenbezugsmitteilungsverfahren
- An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Höhe und / oder Berechnung meiner Rente habe?
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Bitte werden Sie sich an Ihren zuständigen Renten- oder Unfallversicherungsträger. Unter den nachfolgen Links finden Sie alle benötigen Angaben zu den jeweiligen Kontaktdaten.
- Auf welcher Grundlage werden Gebühren für die Zahlung meiner Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallversicherung per Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) oder Scheckzahlungen in die EU erhoben?
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Grundlage sind die zum 01.12.2021 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen zum § 47 Absatz 1 des SGB I sowie § 118 Absatz 2b des SGB VI, die auf die gesetzlichen Renten Anwendung finden.
Über die Erhebung der Gebühren oder Ausnahmeregelungen entscheidet grundsätzlich ihr Rentenversicherungsträger. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.
Für den Fall, dass Sie kein Konto besitzen, weisen wir darauf hin, dass Jeder Verbraucher in Deutschland das Recht auf ein Basiskonto hat. Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben somit Anspruch auf ein Basiskonto (Zahlungskontengesetz). Jedes Geldinstitut, das Girokonten für Verbraucher anbietet, ist entsprechend verpflichtet, mit Ihnen einen Basiskonto-Vertrag abzuschließen. Mit einem Basiskonto sind die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie Einzahlungen und Auszahlungen möglich.
Wenn Ihre Rente zukünftig auf ein Konto gezahlt werden soll, finden Sie alle Informationen zu einer Kontoänderung oder Zahlungsumstellung hier.
- In wessen Auftrag werden die Kosten abgezogen?
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Im Auftrag Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.
- Wo kann ich die erhobenen Gebühren reklamieren?
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Ihr Anliegen richten Sie bitte unmittelbar an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Dessen Adresse finden Sie auf Ihrer Mitteilung zur Rentenanpassung.
- Informationen für Sozialleistungsträger zur Grundrente und Prüfung von Grundrentenzeiten
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Das Grundrentengesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit Mitte Juli 2021 individuell für jede Rentenempfängerin und jeden Rentenempfänger, ob die Bedingungen für den Grundrentenzuschlag erfüllt werden. Planmäßig wurden bis Dezember 2021 die Ansprüche für Rentnerinnen und Rentner geprüft, die Sozialleistungen wie beispielsweise Wohngeld oder Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung beziehen.
Die Mitteilung über das Vorhandensein von 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI erhalten die betroffenen Sozialleistungsträger im Rahmen der Berechnung der Zuschläge aus Entgeltpunkten für langjährige Versicherung von der Deutschen Rentenversicherung.
Schriftliche Anfragen zum Vorhandensein von 33 Jahren an Grundrentenzeiten können nicht vom Renten Service beantwortet werden. Richten Sie Ihre schriftlichen Anfragen bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Für telefonische Anfragen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1000 4800 von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und am Freitag bis 15:30 Uhr.
Fragen zu Corona
- Ist meine Rentenzahlung trotz der Coronapandemie sichergestellt?
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Ihre Rentenzahlung zum jeweiligen Zahltag (letzter Bankarbeitstag eines Monats) ist sichergestellt.
- Sind die Auskunftsstellen des Renten Service geöffnet?
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Unsere Auskunftsstellen an den Standorten Berlin, Köln, Leipzig und Stuttgart bleiben auch weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Wie kann ich meine Anliegen an den Renten Service übermitteln?
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Bitte nutzen Sie für Ihre Anliegen entweder unsere Online Änderungsmitteilung oder drucken Sie das Änderungsformular Renten Service aus und senden es an die aufgedruckte Adresse.
- Kann es aufgrund der Coronapandemie zu Versandverzögerungen kommen?
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Bei internationalen Sendungen kann es aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin zu Verzögerungen sowohl beim Transport als auch bei der Zustellung kommen. Davon kann auch die Zustellung von Schecks betroffen sein. Ihre Rentenzahlung können Sie unter Verwendung des Formulars Zahlungserklärung/Zahlungsermächtigung auf eine Überweisung umstellen. Den Leitfaden zur Umstellung einer Scheckzahlung ins Ausland finden Sie hier.
Fragen zum Datenschutz
- Gilt im Renten Service die Europäische Datenschutzgrundverordnung?
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In Zusammenhang mit der Auszahlung Ihrer Rente verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen. Der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren Daten ergibt sich aus den Vorschriften der Sozialgesetzbücher (u.a. SGB I, VI, VII, X), dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Detaillierte Informationen dazu sowie zu Ihren Rechten erhalten Sie auf unserer Internetseite www.deutschepost.de/datenschutz und Übersicht Datenschutz im Renten Service.