FAQ für Betriebsrentner und Zulageberechtigte – Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen rund um die Themen "Betriebsrente" oder sind Versicherungsnehmer eines "Riester"-Vertrags, dann lesen Sie hier die häufig gestellten Fragen mit den dazu passenden Antworten. Möglicherweise wurde Ihre Frage dort bereits beantwortet.

FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Rentenzahlung" finden Sie hier: FAQ zur Gesetzlichen Rente

Fragen zum "Gesetzliche Krankenversicherung – Betriebsrentenfreibetragsgesetz" (GKV-BRG)

Seit 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Der Freibetrag liegt seit dem 1.Januar 2023 bei 169,75 Euro. Durch die Einführung des Freibetrags wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.

Ja, auch die Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente bei der DHL Group beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, profitieren von der Entlastung.

Wann der Freibetrag umgesetzt werden kann, ist abhängig davon, ob die rentenberechtigte Person ausschließlich eine Betriebsrente bezieht oder noch zusätzlich weitere Betriebsrenten.

Bei denjenigen, die nur eine Betriebsrente erhalten, werden wir bereits im Juli oder August die für das Jahr 2020 zu viel einbehaltenen Krankenkassenbeiträge zurückrechnen.

Bei Rentenberechtigten, die mehr als eine Betriebsrente erhalten, sind wir auf die Meldungen der Krankenkassen angewiesen. Für diesen Personenkreis informieren uns die Krankenkassen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dafür wurde das notwendige Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und dem Deutsche Post Renten Service angepasst. Es tritt in der geänderten Form im Oktober 2020 in Kraft. Erst danach können wir, sobald uns die erforderlichen Meldungen der Krankenkassen vorliegen, eine Rückrechnung für das Jahr 2020 durchführen sowie den Freibetrag bei den laufenden Betriebsrenten berücksichtigen.

Nein, der Freibetrag bezieht sich lediglich auf den Krankenversicherungsbeitrag. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nichts bei Rentenbeziehenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet der Freibetrag seit 01. Januar 2020 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden vom Freibetrag nicht berührt.

Nein. Der Freibetrag gilt nur für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist die Gesetzesgrundlage des Freibtrags nicht anzuwenden.

Hinweis: Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ist weiterhin die bereits existierende Freigrenze zu beachten. Die Freigrenze bleibt von der neuen Regelung zum GKV-BRG unberührt. SIe ist nur anzuwenden für Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Der Freibetrag ist ab 01. Januar 2020 von der Summe der monatlichen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist er nur einmal zu berücksichtigen. Es ist durch die Krankenkassen festzulegen, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird.

Fragen zur Rentenbezugsmitteilung für Rentenleistungen aus Betriebsrenten

Aus der Rentenbezugsmitteilung gehen alle steuerrechtlich relevanten Beträge wie die Rentenhöhe und die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Kalenderjahr hervor.

Dies trifft für dauerhaft geleistete Renten genauso zu, wie für Renten, die in Form eines Einmalbetrages gezahlt werden.

Eine Rentenbezugsmitteilung erhält jeder Rentenempfänger, der eine steuerpflichtige Rentenleistung innerhalb eines Kalenderjahres erhalten hat.

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihnen auf Wunsch die Rentenbezugsmitteilung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung“ helfen.

Die Rentenbezugsmitteilung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen.

Eine Rentenbezugsmitteilung erhält jeder Rentenempfänger, der eine steuerpflichtige Rentenleistung innerhalb eines Kalenderjahres erhalten hat. Dies trifft für dauerhaft geleistete Renten genauso zu, wie für Renten, die in Form eines Einmalbetrages gezahlt werden.

Für Rentenleistungen aus Betriebsrenten, die im Auftrag Ihres ehemaligen Arbeitsgebers durch den Renten Service der Deutschen Post ausbezahlt werden, erzeugt der Renten Service diese Mitteilung einmal jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. Die Rentenbezugsmitteilung für Betriebsrenten erhalten Sie automatisch bis Mitte März per Post zugesendet.

Für Informationen zur Rentenbezugsmitteilung für Rentenleistungen aus Betriebsrenten wenden Sie sich bitte an unser Servicetelefon unter 0711 54060 293.

Unsere Serviceline ist für Sie montags bis donnerstags 8:00 - 18:00 Uhr und freitags 8:00 - 16:00 Uhr erreichbar.

Da die Rentenbezugsmitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr bis Mitte März versendet wird, sehen Sie bitte von Rückfragen vor dem 18. März ab.

Sollte Ihnen eine Rentenbezugsmitteilung für das vorangegangene Jahr oder das Jahr davor verloren gegangen sein, dann melden Sie sich bei uns unter der oben genannten Serviceline. Wir senden Ihnen gerne ein Duplikat der fehlenden Rentenbezugsmitteilung zu.