FAQ für Betriebsrentner und Zulageberechtigte – Häufig gestellte Fragen
Sie haben Fragen rund um die Themen "Betriebsrente" oder sind Versicherungsnehmer eines "Riester"-Vertrags, dann lesen Sie hier die häufig gestellten Fragen mit den dazu passenden Antworten. Möglicherweise wurde Ihre Frage dort bereits beantwortet.
FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Rentenzahlung" finden Sie hier: FAQ zur Gesetzlichen Rente
- Welche Änderungen beinhaltet das GKV-BRG?
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Seit 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Einführung des Freibetrags in Höhe von 159,25 Euro (ab dem Jahr 2020) wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.
- Sind Betriebsrenten der Deutsche Post DHL von dieser Änderung betroffen?
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Ja, auch die Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente bei der Deutsche Post DHL beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, profitieren von der Entlastung.
- Wann kann der Deutsche Post Renten Service den Freibetrag berücksichtigen?
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Wann der Freibetrag umgesetzt werden kann, ist abhängig davon, ob die rentenberechtigte Person ausschließlich eine Betriebsrente bezieht oder noch zusätzlich weitere Betriebsrenten.
Bei denjenigen, die nur eine Betriebsrente erhalten, werden wir bereits im Juli oder August die für das Jahr 2020 zu viel einbehaltenen Krankenkassenbeiträge zurückrechnen.
Bei Rentenberechtigten, die mehr als eine Betriebsrente erhalten, sind wir auf die Meldungen der Krankenkassen angewiesen. Für diesen Personenkreis informieren uns die Krankenkassen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dafür wurde das notwendige Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und dem Deutsche Post Renten Service angepasst. Es tritt in der geänderten Form im Oktober 2020 in Kraft. Erst danach können wir, sobald uns die erforderlichen Meldungen der Krankenkassen vorliegen, eine Rückrechnung für das Jahr 2020 durchführen sowie den Freibetrag bei den laufenden Betriebsrenten berücksichtigen.
- Betrifft die Entlastung auch den Beitrag zur Pflegeversicherung?
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Nein, der Freibetrag bezieht sich lediglich auf den Krankenversicherungsbeitrag. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nichts bei Rentenbeziehenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.
- Ist die Änderung der Betriebsrente rückwirkend möglich?
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Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet der Freibetrag seit 01. Januar 2020 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden vom Freibetrag nicht berührt.
- Gilt der Freibetrag auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentnerinnen und Rentner?
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Nein. Der Freibetrag gilt nur für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist die Gesetzesgrundlage des Freibtrags nicht anzuwenden.
Hinweis: Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ist weiterhin die bereits existierende Freigrenze zu beachten. Die Freigrenze bleibt von der neuen Regelung zum GKV-BRG unberührt. SIe ist nur anzuwenden für Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.
- Wie wird der Freibetrag berechnet, wenn ich mehrere Versorgungsbezüge habe?
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Der Freibetrag ist ab 01. Januar 2020 von der Summe der monatlichen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist er nur einmal zu berücksichtigen. Es ist durch die Krankenkassen festzulegen, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird.