Wann der Freibetrag umgesetzt werden kann, ist abhängig davon, ob die rentenberechtigte Person ausschließlich eine Betriebsrente bezieht oder noch zusätzlich weitere Betriebsrenten.
Bei denjenigen, die nur eine Betriebsrente erhalten, werden wir bereits im Juli oder August die für das Jahr 2020 zu viel einbehaltenen Krankenkassenbeiträge zurückrechnen.
Bei Rentenberechtigten, die mehr als eine Betriebsrente erhalten, sind wir auf die Meldungen der Krankenkassen angewiesen. Für diesen Personenkreis informieren uns die Krankenkassen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dafür wurde das notwendige Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und dem Deutsche Post Renten Service angepasst. Es tritt in der geänderten Form im Oktober 2020 in Kraft. Erst danach können wir, sobald uns die erforderlichen Meldungen der Krankenkassen vorliegen, eine Rückrechnung für das Jahr 2020 durchführen sowie den Freibetrag bei den laufenden Betriebsrenten berücksichtigen.