Was muss ich über den Import von Waren wissen?

Was muss ich über den Import von Waren wissen?

Nicht alles, was Sie sich im Internet im Ausland bestellen können oder von "Privat" aus dem Ausland zugesandt bekommen, ist auch für die Einfuhr nach Deutschland zugelassen. Der Zoll prüft daher anhand der Zollanmeldung, ob möglicherweise ein Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen vorliegt.  

Bitte informieren Sie sich daher im Voraus einer Bestellung über die rechtlichen Bestimmungen und Voraussetzungen.

Haben Sie Fragen zum Warenimport?

Waren aus Nicht-EU-Ländern müssen beim Import nach Deutschland zollrechtlich behandelt werden. Die Zollanmeldung dient dem Zoll für die Erhebung von Einfuhrabgaben und zur Kontrolle der Einhaltung von Einfuhrbestimmungen.

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchsteuer) entstehen, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Weitere Informationen finden Sie hier.

Einfuhrumsatzsteuer: entspricht der Mehrwertsteuer und beträgt 7% oder 19%. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine Freigrenze mehr. Eine Ausnahme gibt es für nichtkommerzielle Geschenksendungen mit einem Wert bis 45 EUR.

Ist der Warenwert jedoch so gering, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als EUR 1,00 beträgt, verzichtet der Zoll auf den Einzug der Einfuhrumsatzsteuer.

Zoll: der Zollsatz einer spezifischen Ware ist im Zolltarif festgelegt. Erhebung ab einem Warenwert von über 150 EUR.

Verbrauchsteuern: werden auf hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Parfum erhoben. Erhebung unabhängig vom Warenwert. Entscheidend für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Gesamtwarenwert/Rechnungsendbetrag der Sendung.

Hinweis: Wurde die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt, der in der EU registriert ist und die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt, entfallen keine Abgaben, da der Empfänger die fälligen Abgaben direkt beim Kauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt. Dieses System wird als Import One Stop Shop (IOSS) bezeichnet. Registriert sich der Versandhändler darüber, ist die Steuer schon beim Kauf im Rechnungsbetrag enthalten.

Im Sinne des Zollrechts sind Verbote und Beschränkungen alle Sonderregelungen aus nationalem und europäischem Recht, die den freien Warenverkehr einschränken, mit dem Ziel, besonders gefährdete Bereiche zu schützen. Diese Regelungen finden bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Warensendungen im Geltungsbereich der Vorschriften der Europäischen Union Anwendung. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn der Verdacht besteht dass eine Ware gegen ein Verbot oder eine Beschränkung verstößt, wird die Sendung zur weiteren Prüfung vom Zoll übernommen. 

Stellt sich heraus, dass der Inhalt einer Sendung nicht zur Einfuhr zulässig ist, erfolgt die Beschlagnahmung durch die Zollverwaltung. In der Regel wird daraufhin eine Rücksendung zum Versender oder eine Vernichtung der Ware vom Zoll angeordnet. 

Durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Nachweise kann eine Sendung dennoch zur Einfuhr zugelassen werden. Solche Unterlagen können sein: 

  • Vorlage von Einfuhrgenehmigungen, Bescheinigungen, Zertifikaten  
  • Inhaltsstoffangaben, Warnhinweise, bestimmte Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichen) usw. welche belegen, dass die Produktsicherheitsvorschriften eingehalten wurden.  

Unter einer privaten Geschenksendung versteht man eine Sendung nichtkommerzieller Art, die gelegentlich von einer natürlichen Privatperson in einem Drittland an eine andere natürliche Privatperson in Deutschland gesendet wird und ausschließlich zum persönlich Ge- und Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt ist. 

Für die Einfuhr von verbrauchssteuerpflichtigen Waren gelten Höchstmengen, bis zu deren Erreichen die Einfuhr abgabenfrei erfolgen kann. Werden diese Höchstmengen überschritten, so werden in Abhängigkeit von Art und Menge der Waren Einfuhrabgaben erhoben. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Deutschen Post AG als Selbstverzoller zu registrieren. Dies bedeutet, dass zukünftig alle abgabenpflichtigen Sendungen direkt an das für Sie zuständige Zollamt weitergeleitet werden. Sie nehmen die zollrechtliche Abfertigung der Sendung im Anschluss selbst beim Zollamt vor. Der Zustellauftrag der Deutschen Post DHL endet mit der Weiterleitung an das zuständige Zollamt. Die Auslagepauschale in Höhe von 6 EUR wird in diesem Fall nicht erhoben.

Gemäß ihres Auftrags und ihrer gesetzlichen Befugnis nimmt die Deutsche Post bei aus dem nicht-EU-Ausland eingehenden Postsendungen mit Wareninhalt (Briefe oder Pakete) die Anmeldung in Vertretung des Empfängers beim Deutschen Zoll vor. Dafür müssen alle erforderlichen Informationen, insbesondere der Wert der Ware, welcher in der Regel auf der Zollinhaltserklärung (sogenanntes Formular CN 22/23) oder auf einer der Sendung beigefügten Rechnung ausgewiesen ist, vorhanden sein. Sonst kann die Zollanmeldung nicht erfolgen.

Der Service "Wertermittlung" wird Empfängern angeboten, damit in Fällen, in denen vom Zoll ein Wertnachweis benötigt wird, durch die Bereitstellung von geeigneten Unterlagen (in der Regel einer Rechnung) eine Zollanmeldung und - nach erfolgreicher Verzollung - die anschließende Zustellung durch die Deutsche Post ermöglicht werden kann. Eventuell fällige Einfuhrabgaben werden auch in diesem Fall durch die Deutsche Post verauslagt und zusammen mit der Auslagepauschale bei der Zustellung eingezogen. Über den Service "Wertermittlung" wird eine separate Rechnung erstellt.

Wichtiger Hinweis: Sie werden für jede einzelne Sendung individuell angeschrieben und die Wertermittlung muss für jede einzelne Sendung separat beauftragt werden. Eine Art „Dauerauftrag“ ist leider nicht möglich.