Gefährliche Güter

Beförderungsausschlüsse/unzulässige Inhalte

Ausgeschlossen von der Postbeförderung sind Briefsendungen,

  • die den im Weltpostvertrag und den Ergänzenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen nicht entsprechen,
  • die den in den AGB Brief International festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen und
  • die zur Unterstützung betrügerischer Handlungen oder in der Absicht versandt werden, die vollständige Zahlung der entsprechenden Gebühren zu umgehen.

Folgende Gegenstände dürfen nicht versandt werden:

  1. Betäubungs- und Rauschmittel und psychotrope Stoffe, gemäß der Definition des Internationalen Narcotics Board, oder sonstige illegale Drogen, die im Bestimmungsland verboten sind;
  2. explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe, medizinisches Untersuchungsgut und gefährliche Güter, die nach den AGB Brief International nicht zulässig sind.

Beförderungsausschlüsse/unzulässige Inhalte

Ebenfalls ausgeschlossen von der Postbeförderung sind:

  1. obszöne oder gegen die guten Sitten verstoßende Gegenstände;
  2. gefälschte und raubkopierte Gegenstände;
  3. Nachbildungen von Sprengsätzen, inaktiven Sprengsätzen und Militärmaterial, einschließlich Nachbildungen von Granaten, inaktiven Handgranaten und ähnlichen Gegenständen;
  4. lebende Tiere mit Ausnahme von: Bienen, Blutegeln und Seidenraupen(jedoch nicht in Wertsendungen); Schmarotzern und Vertilgern schädlicher Insekten, die durch diese Insekten unter Kontrolle gehalten werden sollen und die zwischen amtlich anerkannten Stellen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen); Fliegen der Familie Drosophilidae, die zum Zweck der biologischen Forschung zwischen offiziell anerkannten Einrichtungen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen);
  5. sonstige Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist;
  6. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Verpackung eine Gefahr für die Mitarbeiter der Post und die Öffentlichkeit darstellen oder andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen können;
  7. Schriftstücke mit dem Charakter einer aktuellen und persönlichen Mitteilung, die zwischen anderen Personen als dem Absender und dem Empfänger bzw. bei diesen wohnenden Personen ausgetauscht werden;
  8. Inhaberpapiere jeglicher Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeiteter oder nicht verarbeiteter Form sowie Juwelen, Schmuck und andere Wertgegenstände.
    Ausnahmen: Diese Gegenstände dürfen in Wertsendungen oder, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einlieferungs- und des Bestimmungslandes dem nicht entgegenstehen, in verschlossenem Umschlag als Einschreiben versandt werden.
  9. Sendungen, die Waffen, insbesondere Schusswaffen, oder Teile davon, Waffenimitate oder Munition enthalten.

Besonderheiten bei Drucksachen/Werbesendungen und Blindensendungen:

Drucksachen/Werbesendungen und Blindensendungen dürfen weder Vermerke noch Mitteilungen sowie keine entwerteten oder nicht entwerteten Postwertzeichen oder Formblätter mit eingedruckter Freimachung oder Papiere mit Werteigenschaften enthalten, außer wenn die Sendung eine Karte, einen Umschlag oder einen Abschnitt mit vorher einge druckter Freimachung für ihre Rücksendung enthält, auf dem die Anschrift des Absenders der Sendung oder seines Bevollmächtigten im Einlieferungs- oder im Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung eingedruckt ist.

Luftfrachtsicherheitsbestimmungen

Nach den EU-Verordnungen* (Nr. 272/2009 und Nr. 300/2008) und dem Luftsicherheitsgesetz ist für alle auf dem Luftweg zu befördernden Fracht- und Postsendungen sicherzustellen, dass die Sendungen keine nach EU-Verordnung in Luftfracht bzw. Luftpost verbotenen Gegenstände enthalten. Dementsprechend werden alle auf dem Luftweg zu befördernden Postsendungen den gesetzlich vorgeschriebenen Luftsicherheitskontrollen unterzogen.

Nur als sicher eingestufte Sendungen dürfen danach auf dem Luftweg befördert werden.

Bitte beachten Sie im Übrigen die bereits bestehenden Beförderungsausschlüsse laut Weltpostvertrag und die IATA Gefahrgutvorschriften.

Neben explosionsgefährlichen, leicht entzündlichen oder anderen gefährlichen Stoffen können auch alltäglichere Gegenstände zu Beanstandungen führen. Die nachfolgende, nicht erschöpfende, Aufstellung enthält einige Beispiel für nicht für den Luftpostversand geeignete Inhalte:

  • Benzin-Feuerzeuge
  • Farb- und Lackdosen mit gefährlichem Inhalt
  • Druckgaspackungen (Spraydosen)
  • Wunderkerzen
  • Nassbatterien
  • Zink-Kohle-Batterien
  • Lithium Batterien/Akkus zum Betrieb von elektronischen Geräten
  • Spielzeuge, die die Form von Waffen oder Waffenteilen haben

Die Deutsche Post wird Luftpostsendungen, die im Zuge der Durchleuchtung nach den anwendbaren Bestimmungen als potenziell gefährdend eingestuft werden, in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF INTERNATIONAL und PAKET INTERNATIONAL entweder auf einem anderen geeigneten Beförderungsweg (z.B. Land- bzw. Seeweg) befördern oder an den Absender zurück schicken.

Merkblatt Gefährliche Güter

 

* Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Europäischen Kommission vom 2. April 2009 und Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates