Zollbestimmungen
Zollbestimmungen für Sie übersichtlich zusammengestellt
Brief/Postkarte International - Zollbestimmungen
Internationalen Briefen können Sie Waren und Gegenstände beilegen. Beachten Sie dabei jedoch bitte die Zollbestimmungen der jeweiligen Länder:
- in Nicht-EU-Staaten
- Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören
- in Drittlandsgebieten im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Zollabgabepflichtige Gegenstände können Sie in die meisten Länder der Welt in Wertbriefen versenden. Einige Länder erlauben sogar die Einfuhr von gewöhnlichen Briefen mit zollpflichtigem Inhalt. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Geschäftskundenberater oder in einer Filiale der Deutschen Post.
Alle Sendungen mit zollabgabepflichtigem Inhalt sind mit einer vollständig ausgefüllten Zollinhaltserklärung CN 22 zu kennzeichnen. Wenn der Wert des Inhalts mehr als 300 Sonderziehungsrechte / SZR (ca. 340 Euro nach dem derzeitigen SZR Kurs) beträgt, verwenden Sie bitte die Zollinhaltserklärung CN 23. Eine dieser Erklärungen muss unbedingt an der Sendung - vorzugsweise in einer selbstklebenden Klarsichthülle - befestigt werden. Falls die Zollinhaltserklärung auf der Vorderseite der Sendung nicht direkt sichtbar ist, wird der abtrennbare Teil der Zollinhaltserklärung CN 22 in die linke obere Ecke der Aufschriftseite, gegebenenfalls unterhalb der Absenderangabe, aufgeklebt. Bitte füllen Sie die erforderlichen Begleitpapiere vollständig und wahrheitsgemäß aus und legen Sie diese der Sendung bei. Die Deutsche Post übernimmt für den Inhalt der Papiere keine Verantwortung.
Beim Versand kommerzieller Waren in Briefsendungen beachten Sie bitte:
- die in den Informationen zur Ausfuhr von Waren in Briefsendungen enthaltenen Hinweise über zusätzliche Dokumente aus zollrechtlichen Gründen
- die geltenden Beförderungsausschlüsse
Der Absender trägt das Risiko für alle Folgen, die aus unzulässigem Warenversand in das Ausland bestehen. Das ist der Fall bei:
- Nichtbeachtung der Einfuhr- und Zollvorschriften fremder Länder
- falscher oder unzureichender Ausfertigung der Zollinhaltserklärung CN 22 bzw. CN 23 oder anderer Begleitpapiere
- Nichtbeachtung der geltenden Ausfuhrbestimmungen
Der Absender ist für die Informationsbeschaffung selbst verantwortlich: bei den Empfängern der Sendungen, den Auslandsvertretungen der Bestimmungs- beziehungsweise Durchgangsländer, den Außenhandelsstellen, den Industrie- und Handelskammern oder sonstigen zuständigen Stellen.