Beförderungsausschlüsse / unzulässige Inhalte

Beförderungsausschlüsse laut Weltpostvertrag (Genf 2008)

Brief/Postkarte International - Beförderungsausschlüsse / unzulässige Inhalte

Ausgeschlossen von der Postbeförderung sind Briefsendungen,

  • die den im Weltpostvertrag und den Ergänzenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen nicht entsprechen und
  • die zur Unterstützung betrügerischer Handlungen oder in der Absicht versandt werden, die vollständige Zahlung der entsprechenden Gebühren zu umgehen.

Folgende Gegenstände dürfen in Briefen nicht versandt werden:

  1. Betäubungs- und Rauschmittel und psychotrope Stoffe, gemäß der Definition des Internationalen Narcotics Board, oder sonstige illegale Drogen, die im Bestimmungsland verboten sind;
  2. explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe und gefährliche Güter;

    Ausnahmen:

    • Infektiöse Stoffe - mit Ausnahme der für Menschen (UN 2814) und für Tiere (UN 2900) gefährlichen infektiösen Stoffe der Kategorie A - sowie freigestellte (menschliche oder tierische) Patientenproben dürfen nur im Rahmen des Sendungsaustauschs zwischen den von der zuständigen Behörde offiziell anerkannten Absendern unter Einhaltung der geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften befördert werden. Die Sendungen müssen entsprechend den Bestimmungen der Ergänzenden Briefpostbestimmungen bearbeitet, verpackt und gekennzeichnet werden. Infektiöse Stoffe und freigestellte (menschliche und tierische) Patientenproben sind nur im Verkehr zwischen Mitgliedsländern zugelassen, deren Postverwaltungen sich bereit erklärt haben, solche Sendungen entweder im gegenseitigen Verkehr oder nur in einer Richtung entgegenzunehmen.
    • Radioaktive Stoffe sind nur im Verkehr zwischen Postverwaltungen zulässig, die sich einverstanden erklärt haben, diese Sendungen im gegenseitigen Verkehr oder nur in einer Richtung zuzulassen. Sie dürfen nur von ordnungsgemäß befugten Absendern eingeliefert werden. Radioaktive Stoffe müssen in Beschaffenheit und Verpackung den entsprechenden Vorschriften der Ergänzenden Bestimmungen entsprechen und sind eingeschrieben zu versenden.

    Ebenfalls ausgeschlossen von der Postbeförderung sind

  3. obszöne oder gegen die guten Sitten verstoßende Gegenstände;
  4. gefälschte und raubkopierte Gegenstände;
  5. Nachbildungen von Sprengsätzen, inaktiven Sprengsätzen und Militärmaterial, einschließlich Nachbildungen von Granaten, inaktiven Handgranaten und ähnlichen Gegenständen;
  6. Lebende Tiere mit Ausnahme von

    • Bienen, Blutegeln und Seidenraupen (jedoch nicht in Wertsendungen);
    • Schmarotzern und Vertilgern schädlicher Insekten, die durch diese Insekten unter Kontrolle gehalten werden sollen und die zwischen amtlich anerkannten Stellen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen);
    • Fliegen der Familie Drosophilidae, die zum Zweck der biologischen Forschung zwischen offiziell anerkannten Einrichtungen ausgetauscht werden (jedoch nicht in Wertsendungen);
  7. sonstige Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist;
  8. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Verpackung eine Gefahr für die Mitarbeiter der Post und die Öffentlichkeit darstellen oder andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen können;
  9. Schriftstücke mit dem Charakter einer aktuellen und persönlichen Mitteilung, die zwischen anderen Personen als dem Absender und dem Empfänger beziehungsweise bei diesen wohnenden Personen ausgetauscht werden;
  10. Münzen, Banknoten, Geldscheine oder Inhaberpapiere jeglicher Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeiteter oder nicht verarbeiteter Form sowie Juwelen, Schmuck und andere Wertgegenstände.

    Ausnahmen:

    Diese Gegenstände dürfen in Wertsendungen oder, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einlieferungs- und des Bestimmungslandes dem nicht entgegenstehen, in verschlossenem Umschlag als Einschreiben versandt werden.

    Besonderheiten bei Drucksachen und Blindensendungen:

    Drucksachen und Blindensendungen dürfen weder Vermerke noch Mitteilungen sowie keine entwerteten oder nicht entwerteten Postwertzeichen oder Formblätter mit eingedruckter Freimachung oder Papiere mit Werteigenschaften enthalten, außer wenn die Sendung eine Karte, einen Umschlag oder einen Abschnitt mit vorher eingedruckter Freimachung für ihre Rücksendung enthält, auf dem die Anschrift des Absenders der Sendung oder seines Bevollmächtigten im Einlieferungs- oder im Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung eingedruckt ist.

Luftverkehrssicherheitsbestimmungen

Nach neu erlassenen EU-Verordnungen* (Nr. 272/2009 und Nr. 300/2008) ist spätestens ab dem 1.5.2010 EU-weit die Erkennung von Explosivstoffen in allen luftbeförderten Sendungen sicherzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für Postsendungen (Briefe, Päckchen und Pakete), die Umsetzung und Verfahrensweisen für Postdienstleister in Deutschland sind jedoch im Einzelnen noch unklar.

Die Deutsche Post wird soweit sie nach Maßgabe der anwendbaren EU-Verordnungen und der nationalen Luftsicherheitsgesetze verpflichtet wird, luftbeförderte Sendungen auf nach Sicherheitskriterien untersuchen und, ähnlich wie beim Handgepäck an Flughäfen, durchleuchten.

Nur als sicher eingestufte Sendungen dürfen danach auf dem Luftweg befördert werden.

Bitte beachten Sie im Übrigen die bereits bestehenden Beförderungsausschlüsse laut Weltpostvertrag und die IATA Gefahrgutvorschriften.

Neben explosionsgefährlichen, leicht entzündlichen oder anderen gefährlichen Stoffen können auch alltäglichere Gegenstände zu Beanstandungen führen. Die nachfolgende, nicht erschöpfende, Aufstellung enthält einige Beispiel für nicht für den Luftpostversand geeignete Inhalte:

  • Benzin-Feuerzeuge
  • Farb- und Lackdosen mit gefährlichem Inhalt
  • Druckgaspackungen (Spraydosen)
  • Wunderkerzen
  • Nassbatterien
  • Lithium Batterien/Akkus zum Betrieb von elektronischen Geräten
  • Spielzeuge, die die Form von Waffen oder Waffenteilen haben

Die Deutsche Post wird Luftpostsendungen, die im Zuge der Durchleuchtung nach den anwendbaren Bestimmungen als potenziell gefährdend eingestuft werden, in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF INTERNATIONAL und PAKET INTERNATIONAL entweder auf einem anderen geeigneten Beförderungsweg (z.B. Land- bzw. Seeweg) befördern oder an den Absender zurück schicken.

* Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Europäischen Kommission vom 2. April 2009 und Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates