Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Infopost national.

Infopost

Inhaltsgleichheit: Was sind Codier- und Steuerungszeichen?
Als Codier- und Steuerungszeichen gelten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und im Umgang mit Dienstleistern Zeichen zur Steuerung von Serienbriefen oder zur Beilagensteuerung, wie zum Beispiel <>, die bei der Erstellung eines Mailings unerlässlich sind.
Ordnungsbezeichnungen: Nach den Vorgaben der AGB BfD Inl sind Telefonnummern als Ordnungsbezeichnungen anzusehen. Können auch e-mail-Adressen als Ordnungsbezeichnungen gewertet werden?
Grundsätzlich können sowohl Internetadressen als auch die e-mail-Adresse als zusätzliche Angaben zum Absender angegeben werden. Darüber hinaus ist es ab sofort möglich, Internet- und e-mail-Adressen als Ordnungsbezeichnung im Fließtext einzuarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die inhaltsgleiche Anordnung des Textes usw. durch die Angabe oder die Wiederholung der Ordnungsbezeichnungen nicht durchbrochen wird.
Inhaltsgleichheit: Muss der Zeilenausgleich immer in der nächstfolgenden Zeile erfolgen?
Die sich zum Beispiel gegebenenfalls ergebende unterschiedliche Länge der Ordnungsbezeichnung muss grundsätzlich so ausgeglichen werden, dass die nächstfolgende Zeile bei allen Schriftstücken mit demselben Wort usw. beginnt. Unter der Voraussetzung, dass die Texte bis auf die eingefügte Ordnungsbezeichnung inhaltsgleich sind, gestehen wir den Ausgleich bis spätestens innerhalb des gleichen Absatzes zu.
Zusätzliche Angaben zum Absender: Ist der Abdruck eines Fotos des Ansprechpartners der Firma als zusätzliche Angabe zum Absender zu sehen?
Der Abdruck eines Fotos des Ansprechpartners der Firma kann als zusätzliche Angabe zum Absender an entsprechender Stelle abgebildet werden.
Was sind Sendungen ohne Umhüllung?

Auf fünfstellige Postleitzahl vorsortierte Groß- und Maxisendungen, die länger als 23,5 Zentimeter oder breiter als 12,5 Zentimeter und schwerer als 30 Gramm sind, können auch ohne Umhüllung (Umschlag) eingeliefert werden, wenn:

  • es sich um Schriftstücke / Unterlagen in Zeitschriftenform mit Heftrand an der linken Seite handelt oder
  • Schriftstücke / Unterlagen vorliegen, die wie Zeitungen gefaltet sind.

Hinweis: Einteilige Sendungen in Kartenform sind keine "Sendungen ohne Umhüllung" im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mindestmengen: Wieviel Sendungen muss ich haben, damit diese als Infopost versandt werden können?

Für den Versand als INFOPOST müssen folgende Mindestmengen vorliegen:

  • 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf- oder absteigender Reihenfolge geordnet oder
  • 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der Postleitzahl) in auf- oder absteigender Reihenfolge der Postleitzahl geordnet oder
  • 50 Sendungen für den Leitbereich der Einlieferungsstelle (Sequenz von Postleitzahlen) in auf- oder absteigender Reihenfolge der Postleitzahl geordnet, zum Beispiel Leitbereich Bonn mit der Postleitzahlensequenz 53000 bis 53359.

Hinweis: Wenn Sie die jeweiligen Mindestmengen nicht erreichen, können Sie entsprechend aufzahlen. Dabei wird das Bruttoentgelt (Entgelt für die einzelne Sendung - gegebenenfalls Abzug von Entgeltermäßigungen) zugrunde gelegt.

Inhaltsgleichheit: Unterliegt die Gestaltung der Umhüllung auch der Inhaltsgleichheit?
INFOPOST-Sendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein, was Anzahl und Beschaffenheit der Schriftstücke und Datenträger sowie Proben, Muster, Werbeartikel und Fremdbeilagen betrifft. Sie müssen ebenfalls in der Gestaltung der Umhüllung und im Format sowie bei der Freimachung mit Postwertzeichen (nur in Verbindung mit Absenderstempelung oder FRANKIERSERVICE) auch in den verwendeten Postwertzeichen gleich sein.
Inhaltsgleichheit: Nach den Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Brief sind Infopost-Sendungen (Infopost und Infobrief) grundsätzlich inhaltsgleich. Sie dürfen sich unter anderem in zehn Ordnungsbezeichnungen unterscheiden.
INFOPOST-Sendungen dürfen sich unter anderem in zehn Ordnungsbezeichnungen nicht nur je Mailing, sondern je Schriftstsück (pro Blatt des Schreibens) unterscheiden.
Werden Infopostsendungen bei Unzustellbarkeit zurückgesandt?
Infopost-Sendungen werden nur im Rahmen von PREMIUMADRESS zurückgesandt. Sendungen ohne Vorausverfügung werden bei Unzustellbarkeit vernichtet. INFOPOST ohne Umhüllung wird aus betrieblichen Gründen weder nach- noch zurückgesandt.
Wie sind die Vorgaben für die Freimachung?
Briefmarkenähnliche Gestaltungen, so genannte Phantasiebriefmarken, werden im Mailingbereich verstärkt zur Erhöhung der Werbewirksamkeit eingesetzt. Bei Verwendung von Phantasiebriefmarken beachten Sie bitte die unter www.deutschepost.de/frankiervermerke zum download eingestellten Vorgaben.
Inhaltsgleichheit: Hersteller verschicken für Ihre Händlerorganisation zentrale Mailings. Zum Versand als Infopost ist dabei der Hersteller als Absenderangabe erforderlich, der Händler wird als zusätzliche Angabe zur Absenderangabe angegeben. Ist es möglich, nur die Händleradresse als Absender anzugeben?
Die Händleradresse als Absenderangabe ist möglich, wenn zum Beispiel zumindest auf allen Sendungen ein einheitliches Firmensymbol des Herstellers angebracht ist. Das setzt voraus, dass der Briefbogen für alle Händler einheitlich gestaltet ist.