Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier erhalten Sie kompetente Antworten zum Postvertriebsstück.

Postvertriebsstück

Welche Presseerzeugnisse können als Postvertriebsstück versandt werden?
Presseerzeugnisse, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch presseübliche Berichterstattung dienen. Der Anteil der presseüblichen Berichterstattung muss mindestens 30% des Heftumfangs ausmachen.
Was ist presseübliche Berichterstattung?
  • Sachlich-neutrale, redaktionelle Berichterstattung in wirtschaftlich unabhängiger Form (keine unmittelbare Förderung geschäftlicher Unternehmensinteressen)
  • Darstellung der Meinungsvielfalt
Was ist keine presseübliche Berichterstattung?
Insbesondere
  • Werbesprache (PR-Beiträge)
  • Offensichtlich von Unternehmen herausgegebene Beiträge
  • Kaufempfehlungen
Welche Presseerzeugnisse können nicht als Postvertriebsstück versandt werden?
Siehe AGB Presse Distribution Inland und Broschüre Postvertriebsstück Leistungen. Presseerzeugnisse mit geschäftlichem Herausgabezweck wie Kunden-/Mitarbeiterzeitschriften.
Welche wesentlichen formalen Kriterien müssen erfüllt sein?
Zeitungen und Zeitschriften, müssen
  • eine kontinuierliche innere und äußere Gestaltung aufweisen
  • überwiegend aus formatgleichen und beidseitig bedruckten Blättern (mindestens 9 cm x 14 cm) bestehen (diese werden durch Falzung oder durch eine buchbinderische Verarbeitung zu einer Einheit zusammengefasst)
  • als identische Vervielfältigungen in einem presseüblichen Druckverfahren hergestellt und dabei jedermann zugänglich sein sowie periodisch (mindestens einmal im Quartal) erscheinen
  • auf der Titelseite den Titel und die Nummer oder die Bezeichnung "Sondernummer" tragen (wobei der Erscheinungstag oder eine der Erscheinungsweise entsprechende Bezeichnung aus der Titelseite oder aus dem Impressum hervorgehen kann)
  • periodisch erscheinen (mindestens 1 x pro Quartal)
Wie erfolgt die Versandvorbereitung?
  • Versendung ohne oder mit Umhüllung
  • Adressierung (Absender, Empfängeranschrift), Freimachungsvermerk
  • Bundefertigung (Einzelexemplare müssen zu Bunden zusammengefasst werden, die Bundefertigung erfolgt entsprechend der Liste ZEBU-manuell oder der Datei ZEBU)
  • Palettenfertigung (leitmäßige Zusammenfassung der Bunde auf Paletten)
Näheres siehe Broschüre Presse Distribution Handling
Wie erfolgt die Abrechnung?
Das Belegexemplar ist als Postvertriebsstück mit dem Hauptversand an die zuständige Presse Distribution zu senden. Parallel erhält die Presse Distribution eine Einlieferungsliste und eine Versandliste als Abrechnungsunterlagen. Ab einer Postauflage von über 100.000 Exemplaren erfolgt die Abrechnung im DV-Verfahren mit einem Einlieferungsdatensatz (EDS), siehe auch Handbuch EDS. Der Kunde erhält eine Rechnung. Die Bezahlung erfolgt im Lastschriftverfahren.